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Verbraucherschutz
Hier stellen wir Ihnen aktuelle VerbraucherschutzMeldungen vor.
In Zusammenarbeit mit der Verbraucherschutzzentrale NRW und anderen anerkannten Institutionen, greifen wir "Verbraucherärgernisse" auf und geben Ihnen Hilfestellung.          Ihre Redaktion koeln-stadt.de
Redaktion Verbraucherschutz Köln
Erbrecht! Testamentserstellung - dumm gelaufen.
Bei der Errichtung von Testamenten werden immer wieder Fehler gemacht. „Schreib` mal mein Testament auf, ich unterschreibe dann“ ,sagt der bequeme Ehemann zu seiner Frau. Diese schreibt wunschgemäß mit der Hand auf das Blatt, dass sie die alleinige Erbin ihres Mannes sein soll. Der setzt Datum und Unterschrift darunter und ist zufrieden. Beide gehen davon aus, alles richtig gemacht zu haben und glauben, dass damit ein Kind des Mannes aus früherer Ehe, zu dem ohnehin kein Kontakt besteht, „außen vor“ ist.

Irrtum !! Zwar kann ein Testament von jedermann handschriftlich errichtet werden, Eheleute können gemeinsam handschriftlich ein gemeinsames Testament machen, wobei der Text von einem Ehegatten alleine geschrieben werden darf und beide Ehegatten unterschreiben müssen. Hier aber hat ja nur der Mann testiert – er hätte das gesamte Testament selbst schreiben müssen.

Folge: Das Kind des Mannes wird neben der Ehefrau Erbe und ist nicht nur auf Pflichtteilsansprüche verwiesen. Das Kind erhält wertmäßig doppelt so viel als beabsichtigt.

Rat: Auch bei geringerem Vermögen sollten Form und Inhalt eines Testamentes sorgsam geprüft werden, gegebenenfalls auch durch einen Fachmann

Verfasser: RA. Dr. Richard Kober, Fachanwalt für Familienrecht, Kanzlei Dr. Kober und M. Doll, Köln-Porz

http://www.kober-doll.de

Achtung - Onlinebanking ! Geldklau per E-Mail.
Betrüger versuchen Bankkunden mit fingierten E-Mails hereinzulegen.

-Sehr geehrter Kunde, da zurzeit die Betrügereien mit den Bankkonten von unseren Kunden häufig geworden sind, müssen wir notgedrungen nachträglich eine zusätzliche Autorisation von den Kontobesitzern durchführen.-

Dieser Satz, per E-Mail an Millionen Adressaten geschickt, ist kein Bankdeutsch, sondern so genanntes Fishing.

Hinter diesen Fischzügen stehen oft ausländische Betrüger, die auch auf deutsche Mittelsmänner zurückgreifen.
In dieser Woche ist die Postbank betroffen gewesen.
Die Links führen auf eine angebliche Internetseite der Bank, bei der die Kunden ihre PINs (Persönliche Identifikationsnummer) und TANs (Transaktionsnummern) bestätigen sollen.

Hinweis: Löschen Sie solche Mails sofort.
Derartige Aufforderungen würde keine Bank verschicken.



Hier sparen Sie bares Geld !
1. Energiespartipps
Rüsten Sie alle Heizkörper mit Thermostatventilen und stellen Sie diese auf die gewünschte Raumtemperatur ein.

Die Wohnräume nicht überheizen; jedes Grad Raumtemperatur über 20°C verursacht bis zu 6% mehr an Energieverbrauch.

Thermostatventile können in nicht genutzten Räumen ganz geschlossen werden, wenn sie mit einer Frostschutzvorrichtung versehen sind. Lassen Sie die Heiz- und Absenkzeiten von Ihrem Heizungsbauer gemäß Ihren persönlichen Nutzungsgewohnheiten einstellen.

Vorhaltezeiten werden von der elektronischen Regelung berechnet. Die Anlage beginnt frühzeitig mit dem Heizbetrieb, so dass zu der von Ihnen eingestellten Uhrzeit die Raumtemperatur bereits erreicht ist.

2. Lüftungsverhalten
Zum Lüften bis zu 4 mal am Tag Fenster kurzzeitig für ca. 15 Minuten ganz öffnen; Thermostatventile vor dem Lüften schließen. Nach dem Lüften Fenster wieder schließen und Thermostatventile auf vorherige Stellung zurückdrehen. Dauerhafte Kippstellung der Fenster ist zu vermeiden.

Rolläden möglichst nachts schließen.

3. Umgang mit dem TrinkwasserErwärmer
Energiesparende Warmwassernutzung

Warmwasser sparsam nutzen und nicht unnötig "laufen" lassen (z.B. beim Zähne putzen).

Mehr Duschen als Baden - Duschen ist erheblich sparsamer.

Hygienische Warmwasserbereitung:

Stellen Sie die Trinkwassertemperatur am Speicher auf 60 °C ein.

Mindestens einmal täglich sollte Ihr Trinkwassererwärmer komplett auf 60 °C aufgewärmt werden. Fragen Sie hierzu Ihren Heizungsbauer, der Ihnen gerne die Regelung entsprechend einstellt.

Trinkwasser ist, wie alle Lebensmittel nicht unbegrenzt haltbar. Wenn Sie längere Zeit die Trinkwasseranlage nicht benutzt haben (z.B. nach dem Urlaub) sollten Sie den Speicher auf 75 °C hoch heizen - falls vorhanden
auch bei laufender Zirkulationspumpe. Danach die einzelnen Zapfstellen mit dem heißen Wasser kurz durchspülen (das heiße Wasser 3 Minuten tropfen lassen). Nach dem Durchspülen der gesamten Anlage die Speichertemperatur wieder auf 60 °C einstellen.

TIPP: Viele weitere Energie-Spar-Tipps finden Sie auf:
http://www.eko-news.de

Entscheidung BGH zu Bankgebühren
Das Urteil:

Nr. 42/2005 vom 08.03.2005

Bundesgerichtshof zum Schadensersatzanspruch einer Bank nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschie¬den, daß die bundesweit einheitliche Praxis einer Bank, nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung ihre Kunden mit pauschal 6 Euro Schadensersatz zu belasten, unzulässig ist.

Nachdem der XI. Zivilsenat mit Urteilen vom 21. Oktober 1997 (BGHZ 137, 43ff. und BGH, WM 1997, 2300 ff.) Entgelte für die Rückgabe von Lastschriften mangels Kontodeckung für unzulässig erklärt hatte, wies die beklagte Großbank ihre Geschäftsstellen intern an, die ihr bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung entstehenden Kosten gegenüber dem Kontoinhaber teilweise als Schadensersatz geltend zu machen und dessen Konto mit 15 DM, jetzt 6 €, zu belasten. Die Be¬klagte verfuhr daraufhin gemäß diesem Rundschreiben. Die Kontoauszüge betroffener Kunden ent¬hielten die Belastungsbuchung “Lastschrift-Rückgabe vom … 6 €”. Auf Beschwerden betroffener Kontoinhaber begründete die Beklagte die Kontobelastung damit, daß ihr wegen Verletzung einer den Kunden treffenden Kontodeckungspflicht ein Schadensersatzanspruch zustehe. Mit seiner Un¬terlassungsklage wendet sich der klagende Verbraucherverein gegen diese Praxis der Beklagten. Er ist der Auffassung, daß in der bundesweit einheitlichen Praxis der Beklagten das Verwenden einer Allgemeinen Geschäftsbedingung liege, die wegen Verstoßes gegen AGB-rechtliche Schutzvor¬schriften unwirksam sei. Das Landgericht (BKR 2003, 879) hat der Klage stattgegeben. Das Ober¬landesgericht (ZIP 2004, 1496) hat sie abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wieder hergestellt.

Die mit Rundschreiben vom 4. Mai 1998 eingeführte einheitliche Praxis der Beklagten ist zwar keine allgemeine Geschäftsbedingung. Weder die interne Anweisung vom 4. Mai 1998 noch die Belas¬tungsbuchungen auf den Kontoauszügen noch die Schreiben an widersprechende Kunden lassen sich als Vertragsbedingung qualifizieren. Es liegt aber ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB vor. Mit ihrer Vorgehensweise praktiziert die Beklagte die vom erkennenden Senat in seinen Urteilen vom 21. Oktober 1997 für unzulässig und unwirksam erklärte Entgeltklausel bei der Rückgabe von Lastschriften mangels Deckung unter dem rechtlichen Deckmantel pauschalierten Schadensersatzes wirtschaftlich wirkungsgleich weiter. Die interne Anweisung der Beklagten ist ebenso effizient wie die Pauschalierung von Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und hat ferner deren typischen Rationalisierungseffekt. Die Beklagte verwirklicht den einseitig auf 6 Euro festgelegten Betrag durch Belastung des Kundenkontos und Verrechnung ihrer – vermeintlichen – Forderung im Kontokorrent.

Der danach eröffneten Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB hält die interne Anweisung und die darauf beruhende Geschäftspraxis der Beklagten nicht stand. Schadensersatz kann auf vertrag¬licher Grundlage nur verlangt werden, wenn der Schuldner eine Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein Bankkunde ist gegenüber seiner Zahlstelle jedoch nicht verpflichtet, für die Einlösung von Last¬schriften im Einzugsermächtigungsverfahren Deckung vorzuhalten. Die Schuldnerbank wird nicht auf Weisung des Schuldners tätig, sondern sie greift im Auftrag der Gläubigerbank ohne eine Wei¬sung ihres Kunden auf dessen Konto zu. Ob der Schuldner überhaupt eine Einziehungsermäch¬tigung erteilt hat oder im Verhältnis zu seinem Gläubiger zu der erhobenen Leistung verpflichtet ist, weiß und interessiert die Schuldnerbank auf-rund der Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens nicht. Die Schuldnerbank kann ihre Aufwendungen, die durch die Lastschriftrückgabe mangels Deckung entstehen, im Interbankenverhältnis bei der Gläubigerbank liquidieren, wobei es die Kreditwirt-schaft in der Hand hat, insoweit kostendeckende Rücklastschriftentgelte vorzusehen. Die Gläubigerbank kann ihre das Rücklastschriftentgelt umfassenden Aufwendungen dem Gläubiger in Rechnung stellen, der seinerseits, falls die Lastschrifteinreichung berechtigt war, den Schuldner auf Ersatz in Anspruch nehmen kann.

Urteil vom 8. März 2005 – XI ZR 154/04, LG Köln – 26 O 100/02 ./. OLG Köln – 13 U 192/02
Karlsruhe, den 8. März 2005

Bundesgerichtshof, -Pressestelle- pressestelle@bgh.bund.de, Angela Haasters
Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, Tel.Nr. 0721-159-5013, Fax.Nr. 0721-159-5501

Die Grundlage und die Musterbriefe an Ihre Bank, falls Sie zum betroffenen Kreis gehören.

Entgelte der eigenen Bank bei Rücklastschriften, der Nichteinlösung von Schecks und bei Nichtausführung von Daueraufträgen und Überweisungen sind unzulässig!


1.Problemstellung

Viele Kunden von Banken und Sparkassen, die ihr Girokonto überzogen haben, ken-nen die Situation: Das Kreditinstitut führt den monatlichen Dauerauftrag oder einzelne Überweisungen nicht mehr aus, weil es keine weitere Kontoüberziehung zulassen will. Gleichzeitig werden eingehende Lastschriften nicht mehr eingelöst und ausgestellte Schecks “platzen”. Zu dem mit diesem Vorgang regelmäßig verbundenen Ärger mit den Geldempfängern kommt hinzu, dass die Bank oder Sparkasse für die Nichtausfüh-rung bzw. Nichteinlösung auch noch ein Entgelt berechnet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieser Praxis einen Riegel vorgeschoben und mit den Urteilen vom 21.10.1997 - XI ZR 5/97 = WM 1997, 2298 und XI ZR 296/96 = WM 1997, 2300 klar-gestellt, dass die Berechnung solcher Entgelte unzulässig ist. Er untersagte den ver-klagten Kreditinstituten, Klauseln in ihrem Preisverzeichnis zu verwenden, die Entgelte für folgende Geschäftsvorgänge vorsehen:

Dauerauftrag - Nichtausführung mangels Deckung
Überweisung - Nichtausführung mangels Deckung
Scheckrückgabe
Lastschriftrückgabe

Als Begründung führt der BGH u.a. aus, dass die Bank bei der Prüfung, ob das Konto eine ausreichende Deckung zur Ausführung eines Überweisungsauftrages oder zur Einlösung eines Schecks oder einer Lastschrift aufweist, allein im eigenen Sicherheits-interesse tätig werde. Folglich könne hierfür auch keine Vergütung verlangt werden.

1.Reaktion der Kreditwirtschaft und unsere Antworten

Die Reaktion der Kreditwirtschaft auf die BGH-Entscheidungen war überwiegend nega-tiv. Meist wurden (und werden) die Entgelte unter neuem Namen weiterhin gefordert. Hier eine Erwiderung auf die häufigsten Behauptungen der Banken und Sparkassen, mit denen Kundenforderungen abgelehnt werden :

2.1.

Die Bank behauptet: Der BGH sehe Entgeltforderungen für die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Schecks, Lastschriften oder Überwei-sungen als berechtigt an.

Unsere Antwort: Dies ist falsch. Als Ergebnis eines von der Verbraucherzentrale NRW veranlassten Musterverfahrens hat der BGH mit Urteil vom 13.2.2001 – XI ZR 197/00 eindeutig festgestellt, dass eine Benachrichtigungsgebühr unzulässig ist.

Der BGH hat mit einer früheren Entscheidung (Urteil v. 28.2.1989 - XI ZR 80/88 = NJW 1989, 1671 ) den Banken die Pflicht auferlegt, den Kunden frühzeitig bei Nichtausfüh-rung zu informieren. Die Bank kommt so mit einer Benachrichtigung nur einer ihr oblie-genden Informationspflicht nach, für die sie kein Geld verlangen kann.

Unser Tipp: Wenn Ihre Bank das Entgelt für eine “Benachrichtigung” gefordert hat, ist Ihre Rückforderung berechtigt und Sie können unter Berufung auf das BGH-Urteil Rückzahlung verlangen.

2.2.

Die Bank behauptet: Der Bundesgerichtshof habe den Banken zugestanden, Scha-densersatz zu verlangen. Angeblich verhalte der Kunde sich vertragswidrig und berei-te der Bank schuldhaft Kosten, wenn er eine Einzugsermächtigung erteile, obwohl sein Konto nicht gedeckt ist.

Unsere Antwort: Dies ist falsch. Als Ergebnis eines von der Verbraucherzentrale NRW veranlassten Musterverfahrens hat der BGH mit Urteil vom 8.3.2005 – XI ZR 154/04 eindeutig festgestellt, dass Schadensersatzforderungen bei Rücklastschriften unzulässig sind.

Unser Tipp: Wenn Ihre Bank Schadensersatz gefordert hat, ist Ihre Rückforderung berechtigt und Sie können unter Berufung auf das BGH-Urteil Rückzahlung verlangen.

2.3.

Die Bank behauptet: Der Kunde müsse anhand der Kontoauszüge detailliert die Höhe seiner Forderung nachweisen. Wenn er die Kontounterlagen dafür nicht mehr hat, verlangt die Bank für deren nochmalige Herausgabe erhebliche Beträge.
Außerdem wird behauptet, die Unterlagen lägen nur noch für die vergangenen sechs Jahre vor, weil keine längere Aufbewahrungspflicht bestände.

Unsere Antwort : Wenn die Bank zu Unrecht etwas einbehalten und damit das Konto falsch abgerechnet hat, muss sie den Fehler korrigieren und neu abrechnen. Denn auch die Dispozinsen, die auf die unberechtigten Entgelte aufgeschlagen wurden, sind zu erstatten (vgl. BGH Urteil v. 12.5.1998 - XI ZR 79/97 = ZIP 1998, 1063, 1065).
Es erscheint nicht notwendig, dass der Kunde der Bank das konkrete Buchungsdatum der rechtswidrigen Belastung nennt. Denn dies kann die Bank anhand ihrer Unterlagen leicht selber feststellen. Das AG Siegen Urteil v. 9.1.1998 - 30 C 2468/97 = VuR 1999, 87 sieht dies genauso und hat eine Bank zur Rückzahlung verurteilt (so auch AG Siegen Urteil v. 7.10.1999 -12 C 480/99 = WM 2000, 356). Das Oberlandesgericht Schleswig hat es mit Urteil v. 24.2.2000 - 5 U 116/98 = ZIP 2000, 789 einer Bank un-tersagt, für die Überprüfung einer Rückforderung anhand alter Kontoauszüge Geld zu verlangen und hält die Bank für verpflichtet, die Berechnung kostenlos vorzunehmen.
Dafür spricht z.B. auch, dass der BGH in anderem Zusammenhang bei einer unzuläs-sigen Abbuchung von einem Girokonto von einer “erforderlichen Neuberechnung des Girokontos” spricht ( Urteil v. 12.5.1998 - XI ZR 79/97 = ZIP 1998, 1063, 1065 ).
Dagegen geht das AG Marl Beschluss v. 16.11.1999 - 3 C 526/99 ohne weiteres davon aus, dass der Kunde den Einzelnachweis erbringen muss.

Unser Tipp: Wenn Sie noch die Kontounterlagen haben, können Sie Ihre Forderung bezeichnen und den Betrag nebst der seinerzeit darauf berechneten Überziehungszin-sen zurückfordern. Ohne Unterlagen können Sie die Bank unter genauer Bezeichnung dessen, was Sie wollen, zur Erstattung unzulässiger Entgelte und zur Neuabrechnung unter Hinweis auf die oben zitierte positive Rechtsprechung insbesondere des OLG Schleswig auffordern. Wird die Abrechnung verweigert, gehen wir für eine gerichtliche Auseinandersetzung von überwiegender Erfolgsaussicht aus.

2.4.

Die Bank behauptet: Rückforderungsansprüche sind verjährt.

Unsere Antwort: Richtig ist, dass ab 1.1.2002 die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahre auf 3 Jahre verkürzt wurde. Es ist deshalb zu unterschieden:
a)Besteht das Konto nicht mehr und wurde es schon vor dem 1.1.2002 aufgelöst, könnten Rückforderungsansprüche verjährt sein. Dies setzt jedoch voraus, dass Sie Kenntnis vom Bestehen solcher Ansprüche hatten. Nach Meinung der Verbrau-cherzentrale fällt jedoch der Zeitpunkt der Kenntnis mit dem der Veröffentlichung der entsprechenden Urteile des BGH zusammen. Deshalb sind nach unserer Mei-nung Rückforderungen nicht verjährt, mit denen unzulässige Schadensersatzforde-rungen geltend gemacht werden, da das BGH-Urteil dazu erst im Jahr 2005 erging.
b)Besteht das Konto noch, kann keine Verjährung eingetreten sein. Denn Ihr An-spruch richtet sich auf Stornierung der unzulässigen Entgeltabbuchungen und Neuabrechnung des laufenden Saldos, der um unzulässige Entgelte und darauf er-hobene Zinsen bereinigt mitzuteilen ist. Außerdem kann mit verjährten Forderun-gen in einer laufenden Kontobeziehung die Aufrechnung gegen aktuelle Forderun-gen der Bank erklärt werden.

Unser Tipp: Wenn sich Ihre Bank oder Sparkasse auf Verjährung beruft, sollten Sie wegen der damit zusammenhängenden, nicht einfachen Rechtslage eine anwaltliche Beratung bzw. Vertretung in Anspruch nehmen.

3. Was können Sie tun ?
Noch einmal die Bank anschreiben, mit unseren Argumenten erwidern und die For-derung unter Hinweise auf die positiven Urteile und mit Hilfe unserer Musterbriefe erneuern. Die bisherigen Erfahrungen zeigen: Nur Hartnäckigkeit führt zum Erfolg.
Der Bank mit Kündigung des Kontos drohen, wenn nicht kundenfreundlich reagiert wird. Aber Achtung: Viele Banken sind froh, wenn sich Kunden “abmelden”, die aus der Sicht der Bank Probleme bereiten. Es ist sogar zu Kontokündigungen als Reaktion auf Rückforderungen gekommen.
Ein preisgünstigeres Konto suchen. Übersichten veröffentlicht regelmäßig die Zeit-schrift Finanztest der Stiftung Warentest.
Vor einem gerichtlichen Verfahren die zuständige Kundenbeschwerdestelle der Bank oder Sparkasse einschalten. Die Verbraucherzentrale kann Ihnen die entsprechende Anschrift mitteilen.
Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung die Ansprüche gerichtlich geltend machen und einen Anwalt beauftragen. Die Verbraucherzentrale NRW stellt zur Un-terstützung solcher Verfahren Kopien von Urteilen und Literaturhinweise zur Verfügung.


4. Musterbriefe

MUSTERBRIEF 1
Ihre Anschrift


An die Rechtsabteilung
(Name u. Anschrift des Kreditinstitutes)


Gebühren für Scheck- und Lastschriftrückgabe bzw. Nichtausführung von Ü-berweisungsaufträgen
Girokonto-Nr. ...................


Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass das Kreditinstitut nicht berechtigt ist, im Falle einer mangels Deckung verweigerten Ausführung von Daueraufträgen und Überweisungen sowie einer aus gleichem Grund verweiger-ten Einlösung von Schecks und Lastschriften dem Kontoinhaber ein Entgelt in Rechnung zu stellen (BGH v. 21.10.1997 - XI ZR 5/97 u. XI ZR 296/96; Benachrich-tigungsentgelt unzulässig: BGH v. 13.2.2001 – XI ZR 197/00; Schadensersatz unzulässig: BGH v. 8.3.2005 – XI ZR 154/04). Da Sie im Rahmen unserer Girokon-toverbindung in der Vergangenheit dennoch meinem/unserem Konto entspre-chende Beträge belastet haben, möchte/n ich/wir Sie hiermit auffordern, uns diese Beträge und die anteilig darauf entfallenen Überziehungszinsen bis zum ..................... zurückzuerstatten.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift)

MUSTERBRIEF 2


Ihre Anschrift

An die Rechtsabteilung
( Name u. Anschrift Kreditinstitutes )

Betr. Widerspruch gegen berechnetes Entgelt für eine Rücklastschrift ( bzw. je nach Vorfall einsetzen : Rückgabe einer Überweisung, eines Schecks usw. )
Girokonto Nr. ....

Sehr geehrte Damen und Herren,

meinem Kontoauszug Nr. ... vom ... entnehme ich, dass Sie ein Entgelt von ... EURO für die Rückgabe einer Lastschrift ( bzw. je nach Vorfall einsetzten : Rück-gabe einer Überweisung, eines Schecks usw. ) berechnet haben. Dies widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH v. 21.10.1997 - XI ZR 5/97 u. XI ZR 296/96; Benachrichtigungsentgelt unzulässig: BGH v. 13.2.2001 – XI ZR 197/00; Schadensersatz unzulässig: BGH v. 8.3.2005 – XI ZR 154/04). Ich erhebe gegen die Abbuchung Widerspruch und fordere Sie auf, den Betrag sofort mei-nem Konto mit dem Wertstellungsdatum der Belastungsbuchung gutzuschrei-ben.

Mit freundlichen Grüßen

( Unterschrift )


© Verbraucher - Zentrale Nordrhein - Westfalen
3/2005 – C 2.2.


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