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Recht & Steuern
Liebe Besucher,
Recht und Steuern sind ein komplexes Thema. Hier den Überblick zu behalten und im Fall der Fälle die Situation richtig zu bewerten, ist nicht einfach. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer geben Ihnen hier Hilfestellung.

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Aufgaben und Tätigkeiten eines Notars.
Er repräsentiert den Staat und ist Hoheitsträger. Der rechtsuchende Bürger erkennt das am Amtsschild mit dem Landeswappen.

Ein Notar steht Ihnen und Ihrem Vertragspartner vornehmlich als unparteiischer Berater in komplizierten und folgenreichen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung.

Ein Beispiel: Das notarielle Testament !
Wer nicht in die Fallen des Erbrechtes tappen will, braucht Rat vom Fachmann. Etwa 90 Prozent aller eigenhändig verfassten Testamente sind falsch oder unvorteilhaft formuliert, schätzt Bernd Beder, Sprecher der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. in Bonn. Für die Erben hat das notarielle Testament zwei zusätzliche Vorteile: Sie müssen im Erbfall nicht lange nach dem Testament suchen, denn sie werden direkt nach dem Tod des Erblassers vom Amtsgericht über das Testament benachrichtigt. Außerdem sparen sie sich die Kosten für den Erbschein. Denn wenn Sie in einem notariellen Testament namentlich erwähnt sind, gilt das überall als Beweis der Erbenstellung.
Mehr Info auf:

http://www.erbfall.de

Die Rheinische Notarkammer informiert:

Nicht ohne (m)einen Ehevertrag! (19.03.2008)
Das neue Unterhaltsrecht hat die traditionelle Hausfrauenrolle als gesetzliches Leitbild abgeschafft. Frauen, die sich heute um die Erziehung ihrer Kinder kümmern wollen und dafür berufliche Ziele zurückstellen, können deshalb nicht mehr auf den Schutz des Gesetzes zählen. Wollen sie nicht Gefahr laufen, irgendwann materiell mit leeren Händen dazustehen, benötigen sie einen Ehevertrag.
Die ewige Liebe findet sich selten: In Deutschland wird mittlerweile fast jede zweite Ehe geschieden. Jedoch scheint dieser Befund wenig abschreckend zu sein, denn vier von fünf Deutschen heiraten mindestens einmal in ihrem Leben. Offensichtlich lassen Menschen sich stärker von Gefühlen als von Statistiken leiten.

Anders der Gesetzgeber. Er hat auf den empirischen Befund reagiert und die Spielregeln für das Auseinandergehen von Eheleuten jetzt neu geordnet. Die Reform des Unterhaltsrechts ist ein fundamentaler Schritt, der bisher in der Öffentlichkeit nur wenig Beachtung gefunden hat. Wenn von dieser Reform die Rede ist, dann wird gelobt, dass die Kinder die Gewinner sind. „Das ist zutreffend, aber nur die halbe Wahrheit“, erläutert Notar Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. „Zu den Gewinnern gehören auch die Ehemänner, Verlierer sind die Ehefrauen“, so Uerlings weiter. Das neue Recht hat die Stellung desjenigen Ehepartners, der sich um die Erziehung der Kinder kümmert und dafür berufliche Ziele zurückstellt – und das sind immer noch in den meisten Fällen die Frauen -, entscheidend geschwächt.

Das Leben von Millionen Müttern wird sich nun nach einer Scheidung sehr viel drastischer ändern als bisher. Die finanzielle Absicherung geschiedener Mütter steht nach dem neuen Unterhaltsrecht hinter derjenigen der (ehelichen wie nichtehelichen) Kinder des Mannes zurück. Väter müssen deshalb ihrer früheren Frau voraussichtlich keinen Unterhalt mehr zahlen, wenn die gemeinsamen Kinder nicht krank und älter als drei Jahre alt sind und sich darüber hinaus eine Betreuung finden lässt. Nach bisherigem Recht konnte eine Mutter bis zum achten Lebensjahr der Kinder ganz zu Hause bleiben und musste bis zum fünfzehnten Lebensjahr nur in Teilzeit arbeiten. So lange hatte sie üblicherweise Anspruch auf Unterhalt vom geschiedenen Ehemann.

Mit der Versorgungsehe für die Frau ist jetzt also Schluss. Frauen, die für die Erziehung von Kindern ihren Beruf aufgeben, müssen sich nun vor dem finanziellen Absturz schützen. Das geht durch einen Ehevertrag, der vor dem Notar geschlossen wird und die Rechte der Mutter sichert. Man kann ihn vor, aber auch noch während der Ehe schließen. Ohne die Mitwirkung des Notars sind Vereinbarungen über den Unterhalt nicht wirksam. Im notariellen Ehevertrag kann vor allem vereinbart werden, wie lang die Ehefrau nach der Scheidung über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus Anspruch auf Unterhalt haben soll. Uerlings erläutert dazu: „Was der Ehevertrag darüber hinaus im Einzelnen zur Absicherung der Frau vorsieht, hängt ganz von den Umständen des Einzelfalls ab.“ Hier sollte eine eingehende Beratung beider Eheleute beim Notar stattfinden, um eine optimale und maßgeschneiderte Lösung zu finden.

http://www.rhnotk.de

Kleine Portemonnaies und große Portfolios - Maßgeschneiderte Immobiliengeschäfte beim Notar (19.02.2008)
Mit dem Kauf einer Immobilie treffen viele Menschen die wichtigste wirtschaftliche Entscheidung ihres Lebens. Wer einen Kredit aufnimmt, verschuldet sich zumeist über Jahrzehnte. Immobilienkäufer sind daher auf reibungslose Transaktionen existenziell angewiesen. Reibungslos, das bedeutet sicher, transparent und mit möglichst niedrigen Kosten. Dafür sorgt in Deutschland wie in fast ganz Kontinentaleuropa der Notar.
In Deutschland werden ca. 40 % der Wohnimmobilien von ihren Eigentümern bewohnt. Dieser Anteil liegt deutlich unter der durchschnittlichen europäischen Eigentumsquote von rund 65 %. Aber auch bei uns nimmt die Zahl derjenigen zu, die auf ein Eigenheim zum Wohnen und zur Altersvorsorge setzen. Dieses Eigentum muss sicher sein. Beim Kauf dürfen unerfahrene Erwerber nicht übervorteilt werden.

Grundstückskaufverträge sind daher beurkundungspflichtig. Bei ihrer Abfassung trägt der Notar als neutraler Experte den Interessen beider Vertragsparteien Rechnung. Er berät sie umfassend zu Fragen der Gewährleistung und Störfallvorsorge und sorgt dafür, dass keine Partei einseitigen Risiken ausgesetzt ist. Ungesicherte Vorleistungen sind beim Grundstückskauf ausgeschlossen. Der Verkäufer verliert sein Eigentum nur, wenn er garantiert den Kaufpreis erhält. Der Käufer wiederum gibt sein Geld erst aus der Hand, wenn er sicher Eigentümer wird. Auch die komplizierte Abwicklung des Kaufvertrages im Gespräch mit abzulösenden und finanzierenden Banken sowie mit den anzuschreibenden Behörden und Gerichten übernimmt der Notar.

Der Notar berät auf Wunsch auch in persönlichen Rechts¬fragen, die mit dem Erwerb einer Immobilie zusammenhängen. „Bei nicht verheirateten Paaren ergibt sich ein Regelungsbedarf für den Fall, dass die Beziehung scheitert“, erläutert Notar Dr. Dirk Solveen, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. Aber auch ein plötzlicher Schicksalsschlag wie der Tod eines Partners muss rechtlich bedacht werden. „Wer kein Testament macht, erlebt eine böse Überraschung, wenn plötzlich die Eltern des verstorbenen Lebenspartners die andere Hälfte der Immobilie erben. Auch bei Eheleuten gibt es häufig weiteren Gestaltungsbedarf. Wer minderjährige Kinder hat, kann spätestens nach dem Erwerb einer Immobilie nicht mehr auf ein ma߬geschneidertes Testament verzichten“, so Dr. Solveen. Denn ansonsten käme beim Tod eines Elternteils für den Erbteil der Kinder das Vormundschaftsgericht ins Spiel.

Der Preis für die notarielle Leistung ist gesetzlich festgelegt, und zwar abhängig vom Wert des betroffenen Geschäfts. Der gewerblich tätige Käufer eines großen Immobilienportfolios subventioniert dabei die Verbraucher mit kleinen Portemonnaies – ein Stück sozialer Ausgleich.

Im europäischen Vergleich sind die Kosten bei Grundstücksgeschäften in Deutschland generell niedrig. Das hat jüngst eine von der Europäischen Kommission veröffentlichte Studie über die Kostenstruktur im Bereich der Liegenschaftstransaktionen ergeben. Bei niedrigeren Grundstückswerten, also für sozial schwächere Beteiligte, gehören die Gebühren nach den Ergebnissen der EU-Studie zu den günstigsten in Europa.

Sicherheit von Immobilientransaktionen durch verlässliche und neutrale Überwachung der Vertragserfüllung, Transparenz durch ausgewogene Beratung und überschaubare Kosten durch gesetzlich vorgegebene, sozial gerechte Gebühren das ist der Auftrag der Notare.

http://www.rhnotk.de

„Ja“ sagen auch zum Ehevertrag? (04.07.2007)
Ausgewogene Regelung sichert die Interessen beider Ehegatten
Bei aller Romantik gilt: Mit dem Ja-Wort vor dem Standesbeamten schließen die Ehegatten nicht nur den „Bund fürs Leben“, sie übernehmen auch eine Vielzahl von Rechten und Pflichten. Diese entsprechen nicht notwendig ihren Vorstellungen oder Bedürfnissen. Das Gesetz gibt deshalb die Möglichkeit, die Rechtsfolgen der Ehe in einem notariellen Ehevertrag individuell zu gestalten.

Wer vor oder während der Ehe
einen Ehevertrag abschließt, ist weder unromantisch noch ein hoffnungsloser Pessimist. Der Ehevertrag ist kein Misstrauensvotum. Er beugt vor und sichert ab. Daher ist jungen Paaren zu raten, frühzeitig den Weg zum Notar zu suchen, um sich dort sachkundig und unparteiisch beraten zu lassen. Die notarielle Beratung kann, muss aber keineswegs in einen Ehevertrag münden. Ob ein Ehevertrag angezeigt ist und mit welchem Inhalt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Grundsätzlich gilt: Ein Ehevertrag sollte dann geschlossen werden, wenn die im Gesetz geregelten Rechtsfolgen über Zugewinngemeinschaft, Versorgungsausgleich oder Unterhalt nicht den gemeinsamen Vorstellungen der Partner entsprechen oder mit Rücksicht auf die individuellen Verhältnisse zu ungerechten Ergebnissen führen würden. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Partner Erbschaften oder Schenkungen erhalten bzw. zu erwarten hat, oder das Paar schon Jahre vor der Hochzeit zusammen gelebt und gewirtschaftet hat.
Jüngere Paare äußern im Gespräch mit dem Notar häufig den Wunsch, möglichst alle vom Gesetz vorgesehenen Ansprüche und Verpflichtungen auszuschließen, frei nach dem Motto: „Wenn’s nicht klappt, soll keiner dem anderen auf der Tasche liegen“, sagt Dr. Dirk Solveen, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. Hierbei wird jedoch übersehen, dass sich die aktuellen Lebensumstände ändern können. Was für den Moment als angemessen erscheint, kann sich in der Zukunft als nicht interessengerecht darstellen – insbesondere wenn gemeinsame Kinder geboren werden, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten bereits beim Vertragsabschluss deutlich unterscheiden oder die Ehegatten, z.B. wegen einer bereits bestehenden Schwangerschaft, über ungleiche Verhandlungspositionen verfügen. Hier sind der Ehevertragsfreiheit Grenzen gesetzt. „Werden diese überschritten, kann die Regelung unwirksam sein und es gilt grundsätzlich wieder das Gesetz“, so Dr. Solveen. Deshalb sind differenzierte Gestaltungen zu empfehlen. Der Notar hilft als unparteiischer und unabhängiger Berater, eine ausgewogene und maßgeschneiderte Regelung zu finden.

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Erbrecht! Testamentserstellung - dumm gelaufen.
Bei der Errichtung von Testamenten werden immer wieder Fehler gemacht.„Schreib` mal mein Testament auf, ich unterschreibe dann“ ,sagt der bequeme Ehemann zu seiner Frau. Diese schreibt wunschgemäß mit der Hand auf das Blatt, dass sie die alleinige Erbin ihres Mannes sein soll. Der setzt Datum und Unterschrift darunter und ist zufrieden. Beide gehen davon aus, alles richtig gemacht zu haben und glauben, dass damit ein Kind des Mannes aus früherer Ehe, zu dem ohnehin kein Kontakt besteht, „außen vor“ ist.

Irrtum !! Zwar kann ein Testament von jedermann handschriftlich errichtet werden, Eheleute können gemeinsam handschriftlich ein gemeinsames Testament machen, wobei der Text von einem Ehegatten alleine geschrieben werden darf und beide Ehegatten unterschreiben müssen. Hier aber hat ja nur der Mann testiert – er hätte das gesamte Testament selbst schreiben müssen.

Folge: Das Kind des Mannes wird neben der Ehefrau Erbe und ist nicht nur auf Pflichtteilsansprüche verwiesen. Das Kind erhält wertmäßig doppelt so viel als beabsichtigt.

Rat: Auch bei geringerem Vermögen sollten Form und Inhalt eines Testamentes sorgsam geprüft werden, gegebenenfalls auch durch einen Fachmann

Verfasser: RA. Dr. Richard Kober, Fachanwalt für Familienrecht, Kanzlei Dr. Kober und M. Doll, Köln-Porz

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Rechtsanwälte Breidenbach & Popovic
Wir sind eine auf die Verteidigung in Straf- und Ermittlungsverfahren spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei in Köln. Aufgrund unserer Spezialisierung verfügen wir nicht nur über die erforderlichen Kenntnisse im Strafrecht und Strafprozessrecht, sondern auch über besonders wertvolle Erfahrungen im Umgang mit der Justiz, der Polizei, der
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Kanzlei Dr. Kober und M. Doll, Köln-Porz informiert:
1.7.2005 - Unterhalt-Arbeitslosigkeit-Abfindung-Zugewinn

(a) Wird der zum Unterhalt verpflichtete arbeitslos und bezieht dann Arbeitslosengeld, dann kann er in der Regel die Herabsetzung der Unterhaltsbeträge verlangen.

(b) Erhält der Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Betrieb eine Abfindung, dann dient diese aber u.a. auch dazu, ihm den bisherigen Lebensstandart zu erhalten. Er wird daher auch unterhaltsrechtlich so behandelt wie bisher, und zwar so lange die Abfindung dazu ausreicht, die Differenz zwischen Arbeitslosengeld und früherem Einkommen abzudecken.

(c) Wird während dieser Zeit die Scheidung eingereicht, dann stellt ergibt sich für den Zugewinnausgleich die Frage, ob und in welchem Umfang die noch vorhandene Abfindung in den Zugewinnausgleich fällt. Die Rechtsprechung berücksichtigt nun, dass das Geld ja teilweise verplant ist, und zwar einmal zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung aber auch zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards des Verpflichteten. Es muss dann also geschätzt werden, wie lange voraussichtlich die Abfindung in Anspruch genommen werden muss. Der sich hieraus ergebende Betrag wird von der zum Stichtag noch vorhandenen Abfindung also abgezogen.

Kein Abzug beim Zugewinn ist aber vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer sofort wieder eine gleichwertige Anstellung findet, die Abfindung also gar nicht zur Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Status benötig wird.

Merke: Wird ein Arbeitsverhältnis beendet und beruft sich der Pflichtige auf ein verminderte Einkommen, ist nach einer eventuell gezahlten Abfindung zu fragen. Sobald Unterhalt, Abfindung und Zugewinnausgleich zusammenfallen, ist darauf zu achten, dass die Abfindung nicht doppelt berücksichtigt wird.

Verfasser: RA. Dr. Richard Kober, Fachanwalt für Familienrecht, Kanzlei Dr. Kober und M. Doll, Köln-Porz

http://www.kober-doll.de

Neue Unterhaltssätze ab 1.7.2005
Alle zwei Jahre werden durch Änderung der Regelbetragsverordnung die Unterhaltssätze für minderjährige Kinder neu festgelegt. Trotz sinkender Einkommen ist dies auch zum 1.7.2005 geschehen. Es geht dabei um Erhöhungen von 9 bis 15 € im Monat. In der Folge haben einige Oberlandesgerichte die von ihnen erstellten Richtlinien zur Unterhaltsberechnung angepasst.

Wichtig dabei: Auch der sogenannte „notwendige Selbstbehalt“, also das, was dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls verbleiben muss, wurde gegenüber minderjährigen Kindern angehoben, und zwar für Erwerbstätige von 840,00 € auf 890,00 € und für nicht Erwerbstätige von 730 € auf 770,00 € (darin sind unverändert jeweils 360 € für Miete enthalten). Im Mangelfall, wenn also das Einkommen zur angemessenen Bedienung aller Unterhaltsansprüche nicht reicht, sehen die Richtlinien mithin eine Verbesserung für den Unterhaltspflichtigen vor. Ob dies beabsichtigt ist ?!

Merke: Die Erhöhung oder Minderung des Unterhalts erfolgt nicht automatisch. Die Forderung auf Abänderung muss geltend gemacht werden.

Die Düsseldorfer Tabelle und Anmerkungen finden Sie unter:
www.olg-duesseldorf.nrw.de

Verfasser: RA. Dr. Richard Kober, Fachanwalt für Familienrecht, Kanzlei Dr. Kober und M. Doll, Köln-Porz.

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Mietrecht! Mietminderung nach der Bruttomiete.
Wer aufgrund von Mängeln der Mietsache berechtigt ist, nur eine geringere Miete zu zahlen, also die Miete nach § 536 BGB um einen bestimmten Prozentsatz zu mindern, trägt ein hohes Risiko, da im Streitfall erst das Gericht entscheidet, in welchem Umfang die Minderung gerechtfertigt war. Da ist es hilfreich, wenn die einzelnen Mängel sauber dokumentiert sind und beweisbar dargelegt werden können. Natürlich muss dem Vermieter Gelegenheit gegeben werden, für Abhilfe zu sorgen. Schließlich sollte die Minderung dann auch erklärt werden.

Die Frage war schließlich, von welchem Betrag sich die Minderung errechnet. Hier gab es bislang die verschiedensten Auffassungen. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 6.4.2005, AZ XII ZR 225/03) hat jetzt klargestellt: Es kann ein bestimmter Prozentsatz der Bruttomiete, also der Miete einschließlich aller Heiz- und Nebenkosten abgezogen werden.

Beispiel: Nettomiete: 500,00 € plus 150,00 € Nebenkostenvorauszahlung plus 150,00 € Heizkostenvorauszahlung = 800,00 € Gesamtmiete: Mietminderung 10 % = 80,00 €.

Vor dem Urteil wäre überwiegend nur eine Minderung von 10 % der Nettomiete = 50,00 € zuerkannt worden.

Verfasser: RA. Dr. Richard Kober, Fachanwalt für Familienrecht, Kanzlei Dr. Kober und M. Doll, Köln-Porz, www.kober-doll.de

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Kanzlei Dr. Kober und M. Doll, Köln-Porz informiert
15.8.2005 / Familienrecht

Unterhalt und Gemeinsame Schulden – Vorsicht !!

Mit der Trennung von Ehegatten ist das gewünschte Ende der Gemeinsamkeiten meist nicht erreicht. Hat das Paar während der Ehe gemeinsam Schulden gemacht, dann bleiben beide Partner haftbar als sog. Gesamtschuldner. Soweit der Ehemann das höhere Einkommen hatte, wird er die laufenden Zahlungen auf die gemeinsame Schuld weiter leisten. In dem vom BGH entschiedenen Fall (Urteil vom 11.5.2005 XII ZR 289/02) verlangte der Mann nach einiger Zeit von seiner geschiedenen Frau hälftige Erstattung der von ihm geleisteten Zahlungen. Wegen dieser Zahlungen aber hatte die Frau keinen Unterhalt vom Mann verlangt. Nach dem Gesetz kann sie die hälftige Beteiligung an den Darlehenszahlungen nur dann verweigern, wenn hierüber eine Abrede getroffen worden ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn es eine Unterhaltsvereinbarung gibt, bei welcher der Kredit rechnerisch berücksichtigt wurde. Da eine Regelung hier nicht festgestellt werden konnte, hat der BGH das Verfahren an die untere Instanz zurückgegeben. Es soll nun geprüft werden, ob die Parteien nicht jedenfalls eine „stillschweigende“ Vereinbarung getroffen haben (iSv : Der Mann zahlt den Kredit zurück, dafür verlangt die Frau solange keinen Unterhalt)“

Der Ausgang des Verfahrens ist völlig offen, weil eine eindeutige Regelung fehlt.

Merke: In solchen Fällen sollten klare Abreden - möglichst schriftlich (!) - getroffen werden. Bei der Formulierung sollten Sie Rat einholen. Dabei ist auch zu bedenken, dass der Kredit irgendwann ja zurückbezahlt ist, dass die Frau bei (auch unbemerkter!) Nichtzahlung des Mannes weiter haftet etc....

Verfasser: RA. Dr. Richard Kober, Fachanwalt für Familienrecht, Kanzlei Dr. Kober und M. Doll, Köln-Porz

http://www.kober-doll.de

Kosten sparen - Erbnachweis durch notarielles Testament oder Erbschein
Kanzlei Dr. Kober und M. Doll, Köln-Porz informiert, 25.9.2005

Erbrecht

Nach einem Erbfall ist es meist notwendig, z.B. im Verhältnis zu den Banken, die Erbberechtigung nachzuweisen. In der Praxis verlangen die Banken oft einen Erbschein, dessen Erlangung natürlich mit Kosten verbunden ist. Im jetzt vom BGH durch Urteil vom 7.6.2005 (XI ZR 311/04) entschiedenen Fall hatten die Erben nur die Sterbeurkunde und das eröffnete notarielle Testament vorgelegt. Die Bank verlangte hingegen die Vorlage eines Erbscheins. Der BGH verweist darauf, dass der Nachweis der Rechtsnachfolge nicht nur durch einen Erbschein, sondern „auch in anderer Weise“ geführt werden könne. Dazu gehöre auch die Vorlage des vom Gericht eröffneten notariellen Testaments. Das Verlangen der Bank, einen Erbschein vorzulegen, sei demnach vertragswidrig gewesen. Die Bank wurde zum Schadenersatz in Höhe von hier immerhin 1.434,00 € verurteilt.

Merke: Im Erbfall lassen sich also Kosten sparen, doch bleiben auch Fragen offen. So blieb zunächst unentschieden, ob auch eröffnete privatschriftliche Testamente ausreichen und ob die Banken in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vorlage eines Erbscheins zwingend vorsehen können. Zu beachten ist auch, dass es Fälle gibt, in welchen der Erbschein als Erbnachweis zwingend vorgeschrieben ist, etwa im Grundstücksrecht.

Verfasser: RA. Dr. Richard Kober, Fachanwalt für Familienrecht, Kanzlei Dr. Kober und M. Doll, Köln-Porz


Kanzlei Dr. Kober und M. Doll, Köln-Porz informiert, 4.12.2005

Unterhaltsrecht – Anrechnung des Kindergeldes bei Alleinzahler
BGH beseitigt Ungerechtigkeit

Beim Unterhalt für volljährige Kinder wird regelmäßig der nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlende Unterhalt nach dem zusammengerechneten Elterneinkommen berechnet und dann entsprechend dem Einkommen der Eltern (nach Abzug des Selbstbehalts) auf diese verteilt. Dabei ergibt sich oft bei geringerem Einkommen des einen Elternteils, dass die gesamte Barunterhaltspflicht auf den Schultern des mehr verdienenden Elternteils lastet. In der Rechtsprechung war in diesen Fällen bisher umstritten, ob der allein zahlende Elternteil das Kindergeld abziehen kann. Jetzt hat der BGH entschieden: Der allein zahlende Elternteil kann das gesamte Kindergeld, also nicht nur die Hälfte von dem zu zahlende Tabellenunterhalt abziehen. – Damit sind noch nicht alle Fragen geklärt, aber eine Richtung ist auch für Grenzfälle vorgegeben. Näheres, sobald die Entscheidung im Volltext vorliegt.

Verfasser: RA. Dr. Richard Kober, Fachanwalt für Familienrecht, Kanzlei Dr. Kober und M. Doll, Köln-Porz

http://www.kober-doll.de

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